Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Ausschließliche Geltung und Anerkennung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1 Unseren sämtlichen Angeboten liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Wir nehmen Bestellungen ausschließlich zu diesen Bedingungen entgegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vorschriften des Bestellers oder Abreden sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.
1.2 Mit der Erteilung eines Auftrages oder der Annahme von Leistungen erkennt der Besteller die Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nur für das betreffende Geschäft, sondern auch für alle zukünftigen Geschäfte an.
2. Angebote - Nebenabreden - Vertragsinhalt - Angebotsunterlagen
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend in dem Sinne, dass ein Vertrag erst dann zustande kommt, wenn wir die Bestellung annehmen.
2.2 Nebenabreden zu unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen sowie Vereinbarungen mit unseren Mitarbeitern bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer Bestätigung.
2.3 In Zweifelsfällen ist für den Vertragsinhalt ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
2.4 Unseren Angeboten etwa beigefügte Unterlagen (Kataloge, Preislisten, Zeichnungen, Skizzen, Muster, Modelle, Maß- und Gewichtsangaben u.ä.) gelten nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2.5 An diesen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen oder, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben.
3. Preise und Zahlung
3.1 Unsere Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, für die Lieferung ab Werk, jedoch ohne Fracht und Verpackung, sowie für alle Leistungen ausschließlich Versicherung und Umsatzsteuer. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird von uns in jedem Fall mit dem am Tag der Leistung geltenden Satz zusätzlich berechnet.
3.2 Die vereinbarten Preise beruhen auf den bei Vertragsabschluss geltenden Lohn-, Material- und Energiekosten. Erhöhen sich derartige Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung, dürfen wir einen im Rahmen des prozentualen Anteils dieser Kosten am vereinbarten Preis verhältnismäßig entsprechend erhöhten Preis berechnen.
3.3 Wir behalten uns vor, die vereinbarten Mengen produktionsbedingt um bis zu 10% zu über- bzw. unterschreiten und den sich dadurch ergebenen Mehr- bzw. Minderpreis in Rechnung zu stellen, soweit dies dem Besteller zumutbar ist.
3.4 Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Leistungen sofort nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Unsere Mitarbeiter sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht berechtigt. Skonto – Zusagen gelten nur, falls sich der Besteller mit der Bezahlung früherer Leistungen nicht in Rückstand befindet. Im Übrigen gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung angegebenen Zahlungsbedingungen.
3.5 Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen, können wir nach unserer Wahl Vorauskasse oder Sicherheitsleistung verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Besteller einer ihm uns gegenüber obliegenden Zahlungspflicht nicht bei Fälligkeit nachkommt. Tritt einer dieser Fälle ein, werden zugleich unsere gesamten Forderungen gegen den Besteller, auch aus anderen Geschäften, sofort fällig; soweit wir Wechsel entgegengenommen haben, die noch nicht fällig sind, können wir sofortige Zahlungen gegen Rückgabe der Wechsel verlangen.
3.6 Zahlt der Besteller nicht spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang unserer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung, dürfen wir ab Fälligkeit Verzugszinsen von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnen. Der Besteller ist verpflichtet, allen uns durch seinen Verzug entstandenen Schaden zu ersetzten. Das gilt insbesondere für sämtliche Kosten der Rechtsverfolgung.
3.7 Soweit wir Schecks oder Wechsel entgegennehmen, geschieht dies immer nur zahlungshalber, nicht aber an Erfüllungs statt. Wir haben in diesen Fällen nicht für die rechtzeitige Vorlage oder Protestierung einzustehen. Die Kosten der Diskontierung und Einziehung gehen zu Lasten des Bestellers; er hat diese Beträge auf Anforderung unverzüglich zu erstatten.
3.8 Der Besteller ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Zahlungsansprüchen aufzurechnen oder an fälligen Beträgen ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Dies gilt nicht für die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen und für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes bis zur Erfüllung solcher Forderungen.
4. Leistungsfristen und -termine - Liefermenge
4.1 Für unsere Leistungen vereinbarte Fristen und Termine gelten nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
4.2 Eine nur ihrer Dauer nach bestimmte Leistungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages an dem volle Einigung über alle Details des Auftragsinhaltes erzielt wird, frühestens mit der Annahme des Auftrages durch uns, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und nicht vor Eingang einer etwa vom Besteller zu leistenden Anzahlung.
4.3 Eine Lieferfrist oder ein Liefertermin gilt als gewahrt, wenn die Ware oder wenn in Fällen, in denen die Ware nicht versandt werden kann oder soll, die Anzeige über unsere Lieferbereitschaft bis zum Ablauf der Frist unser Werk oder Verkaufslager verlassen hat.
4.4 Verzögert sich die Leistung durch Umstände, die außerhalb unseres persönlichen Einflussbereiches liegen (wie z.B. Krieg, Mobilmachung, Brand, Überschwemmung, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme, Embargo, Verbot des Devisentransfers, Aufstand, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkung des Energieverbrauches, Betriebsstörungen u.ä.), verlängert sich die Leistungsfrist bzw. verschiebt sich der Leistungstermin um die Dauer der Behinderung; das gilt auch für Verzögerungen, die dadurch eintreten, dass wir ohne eigenes Verschulden selbst nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert werden. Treten solche Umstände ein, nachdem wir in Verzug geraten sind, bleiben für die Dauer ihrer Wirksamkeit die Verzugsfolgen ausgeschlossen.
4.5 Befinden wir uns mit einer Leistung im Verzug, darf der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns schriftlich eine dem Auftragsgegenstand angemessene Nachfrist gesetzt hat und wenn nicht innerhalb dieser Nachfrist die Leistung nach Ziff. 4.3 erbracht worden ist.
4.6 Aus der Überschreitung einer Leistungsfrist oder eines Leistungstermins oder aus Leistungsverzug kann der Besteller keinerlei Schadenersatzansprüche gegen uns herleiten, es sei denn, daß die Frist- oder Terminüberschreitung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruht.
4.7 Wird die Lieferung der Ware auf Wunsch des Bestellers verzögert, dürfen wir nach Ablauf eines Monats seit Absendung der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat Verzögerung berechnen.
4.8 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, können wir den uns dadurch entstehenden Schaden ersetzt verlangen und nach Setzung einer Nachfrist, die mindestens einen Monat betragen muss, und entsprechender Androhung über die Ware frei verfügen.
4.9 Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und jede Teillieferung für sich zu berechnen.
5. Versicherung - Versand - Gefahrübergang - Rücknahme von Verpackungen
5.1 Warensendungen versichern wir auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers gegen die üblichen Transportgefahren ausgenommen Lieferungen ins Ausland, durch Spediteure oder unsere eigenen Fahrzeuge und Abholungen.
5.2 Wenn wir keine besondere Versandvorschrift erhalten, versenden wir die Ware auf dem nach unserem Ermessen günstigsten Versandweg. Die Ware wird auf Rechnung und Gefahr des Bestellers versandt.
5.3 Die Gefahr des nicht von uns zu vertretenden Untergangs oder der nicht von uns zu vertretenden Verschlechterung der Ware geht mit der Verladung in unserem Werk oder, wenn die Ware nicht versandt werden kann oder soll, mit der Absendung der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft auf den Besteller über.
5.4 Soweit wir nach der Verpackungsverordnung verpflichtet sind, Verpackungen zurückzunehmen, trägt der Besteller die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackungen.
6. Werkzeuge - Sonderteile
6.1 Der Besteller hat vertragsgemäß von ihm bereitzustellende Werkzeuge, Vorrichtungen, Modelle, Montageteile u.ä. zum vereinbarten Termin kostenfrei anzuliefern.
6.2 Werkzeugkosten, die für die Fertigung von Sonderteilen anfallen, werden grundsätzlich nur anteilig, getrennt vom Warenwert berechnet. Bei Vergütung von Kostenanteilen erwirbt der Besteller keinen Anspruch auf die Herausgabe der Werkzeuge. Sie bleiben unser Eigentum und in unserem Besitz. Wir verpflichten uns, Werkzeuge für die Dauer eines Jahres nach der letzten Lieferung aufzubewahren. Teilt der Besteller vor Ablauf dieser Frist schriftlich mit, dass innerhalb der folgenden sechs Monate ein weiterer Auftrag erteilt wird, verlängert sich die Aufbewahrungsfrist um ein weiteres Jahr. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist können wir über die Werkzeuge frei verfügen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Tilgung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, auch soweit sie in eine laufende Rechnung eingegangen sein sollte, unser Eigentum. Bei der Begebung von Wechseln und Schecks gilt unsere Forderung, für die wir den Wechsel oder Scheck hereingenommen haben, erst mit dessen Einlösung als getilgt.
7.2 Sollten wir durch eine Verbindung der von uns gelieferten Ware mit Waren des Bestellers nicht Miteigentum erwerben, sondern unser Eigentum verlieren, geht das Eigentum oder Miteigentum des Bestellers an der neuen Sache sofort mit seiner Entstehung auf uns über. Alle Anwartschaftsrechte, die zu einem solchen Eigentums- oder Miteigentumserwerb durch den Besteller führen können, tritt dieser schon jetzt an uns ab. Die zum Erwerb des Eigentums oder Miteigentums durch uns etwa erforderliche Übergabe wird durch die Vereinbarung, dass der Besteller die Sache wie ein Entleiher für uns verwahrt, oder, soweit der Besteller die Sache nicht besitzt, durch die bereits hiermit vereinbarte Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Besitzer an uns ersetzt. Das für uns entstehende Eigentum oder Miteigentum ist rechtlich zu behandeln wie die ursprüngliche Ware.
7.3 Alle Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung von Ware, an der wir Eigentum oder Miteigentum haben (Vorbehaltsware), gehen bereits mit dem Abschluss des Veräußerungsgeschäftes auf uns über, und zwar gleich, ob die Ware an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Für den Fall, dass uns die veräußerte Ware nicht ganz gehört oder dass sie zusammen mit uns nicht gehörende Ware veräußert wird, erfasst die Abtretung den Gegenanspruch nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Ware. Auf Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns die Namen und Anschriften seiner Abnehmer sowie die Daten und Beträge jeder einzelnen Rechnung über die Weiterveräußerung von Vorbehaltsware umgehend bekanntzugeben. Der Besteller darf die abgetretenen Forderungen einziehen. Wir können diese Befugnis widerrufen, wenn der Besteller eine ihm uns gegenüber obliegende Verpflichtung nicht pünktlich erfüllt oder wenn uns Umstände bekannt werden, die unsere Rechte als gefährdet erscheinen lassen.
7.4 Kommt der Besteller mit der Erfüllung einer durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Verbindlichkeit ganz oder teilweise in Verzug oder werden uns Umstände bekannt, die unsere Rechte als gefährdet erscheinen lassen, so können wir Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen, ohne zuvor nach § 455 BGB den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt oder nach § 326 BGB eine Frist zur Erfüllung der Zahlungspflicht gesetzt zu haben. Der Bestand des Kaufvertrages und die Verpflichtung des Bestellers bleiben von einem solchen Verlangen und von der Herausgabe der Ware unberührt.
7.5 Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Bestellers die uns nach obigen Regeln zustehenden Sicherheiten (Ware und Forderung) nach unserer Auswahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 20% übersteigt. Für die Bewertung der Sicherheit ist deren realisierbarer Wert (Sicherungswert) maßgebend.
7.6 Verliert unser Eigentumsvorbehalt bei Lieferung ins Ausland oder aus sonstigen Gründen seine Gültigkeit, ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich eine Sicherung an den gelieferten Gegenständen oder eine sonstige Sicherheit für unsere Forderung zu gewähren, die nach dem für den Sitz des Bestellers geltenden Recht wirksam sind und dem Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht möglichst nahekommen.
8. Gewährleistung
8.1 Wir leisten Gewähr für alle Warenmängel, die, gerechnet von dem Zeitpunkt an, zu dem wir gemäß Ziff. 4.3 unsere Leistung bewirkt haben, innerhalb von sechs Monaten auftreten, und zwar in der Weise, dass wir fehlerhafte Teile auf unsere Kosten ersetzen.
8.2 Wir haften nicht für Fehler, die sich aus vom Besteller eingereichten oder genehmigten Unterlagen (Zeichnungen, Mustern, Probematerial o.ä.) ergeben oder für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen. Artikel- und Qualitätsangaben, technische und kaufmännische Beschreibungen gelten nur dann als Eigenschaftszusicherung, wenn die einzelne Angabe oder Beschreibung ausdrücklich mit „zugesichert“ bezeichnet ist.
8.3 Soweit sich Teile als mangelhaft erweisen, die wir von einem Vorlieferanten bezogen haben, können wir uns dadurch von unserer Gewährleistungspflicht befreien, dass wir unsere Gewährleistungsansprüche gegen den Vorlieferanten an den Besteller abtreten; das gilt jedoch insoweit nicht, als diese Rechte hinter den Rechten, die dem Besteller gegen uns zustehen, zurückbleiben.
8.4 Mängel an einem Teil unserer Leistung berechtigen den Besteller nicht zur Beanstandung der ganzen Leistung.
8.5 Voraussetzung für unsere Gewährleistungspflicht ist, dass der Besteller uns den Mangel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzeigt und dass dies, soweit der Mangel bei der im ordnungsmäßigen Geschäftsgang tunlichen Untersuchung schon sogleich nach dem Eingang der Ware entdeckt werden konnte, spätestens innerhalb von acht Tagen nach dem Wareneingang geschieht.
8.6 Unsere Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die Ware von fremder Seite verändert wird. Außerdem erlischt unsere Gewährleistungspflicht, wenn der Besteller unsere Benutzungsvorschrift nicht befolgt.
8.7 Geraten wir mit der Erfüllung unserer Gewährleistungspflicht in Verzug, kann der Besteller uns eine angemessene Nachfrist setzen und nach Ablauf der Frist, wenn wir unserer Gewährleistungspflicht auch dann noch nicht nachgekommen sind, nach seiner Wahl Minderung der von ihm zu erbringenden Gegenleistung oder Wandelung des Vertrages verlangen.
8.8 Weitergehende als die hier bestimmten Rechte, insbesondere Schadenersatzansprüche, solche für Mängelfolgen und wegen Verletzung unserer Gewährleistungspflicht eingeschlossen, stehen dem Besteller nicht zu, auch dann nicht, wenn unsere Gewährleistungspflicht durch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft ausgelöst worden ist. Diese Beschränkung der Rechte des Bestellers gilt jedoch dann nicht, wenn der Mangel oder die Verletzung unserer Gewährleistungspflicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruht.
9. Verletzung vorvertraglicher Pflichten und Nebenpflichten
9.1 Für die Folgen von Fehlern, die bei den Vertragsverhandlungen unterlaufen, insbesondere für die Folgen einer unzureichenden oder unrichtigen Beratung des Bestellers, haften wir nur dann, wenn diese Folgen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.
9.2 Ziff. 9.1. gilt entsprechend für Nachteile, die der Besteller dadurch erleidet, dass wir vertraglich Nebenpflichten, beispielsweise eine Beratungs- oder Schutzpflicht, verletzen.
10. Rücktrittsvorbehalt
Wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn seine Erfüllung auf technische Schwierigkeiten stößt, die unüberwindbar sind oder deren Überwindung einen im Vergleich zum Wert der von uns zu erbringenden Leistungen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde, oder wenn uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen.
11. Patente - Musterschutz
Der Besteller steht dafür ein, dass durch den Gebrauch der uns von ihm zur Verfügung gestellten Muster und Zeichnungen Rechte Dritter nicht verletzt werden.
12. Erfüllungsort - Gerichtsstand - Anwendbares Recht
12.1 Erfüllungsort für sämtliche Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, insbesondere Leistung, Nachbesserung, Wandlung, Minderung, Rücknahme von Verpackungen und Zahlungen ist Wuppertal.
12.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über den und aus dem Vertrag, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, ist Wuppertal. Wir haben jedoch das Recht, den Besteller auch in einem sonstigen für ihn geltenden Gerichtsstand zu verklagen. Wenn der Besteller nicht Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, aber einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gelten diese Bestimmungen für den Fall, dass der Besteller nach Vertragsabschluss seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder dass sein Sitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung nicht bekannt ist.
12.3 Bei Auslandsgeschäften unterliegt das ganze Vertragsverhältnis, soweit nicht zwingend eine andere Rechtsordnung eingreift, dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen ist ausgeschlossen.
13. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder werden, so bleibt davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand: 01/2020